
Polizeigewalt und Rassismus am Beispiel von Wilson A.
Das Beispiel von Wilson A. vom Oktober 2009 zeigt beispielhaft, wie hoch die Hürden zur Verurteilung von Polizeibeamten in der Schweiz ist. Besagtes Opfer wurde damals im Raum Zürich Opfer rassistischer Polizeigewalt. Wenn es um Polizeibeamte geht, mahlen die Mühlen der Justiz noch langsamer als sonst. 9 Jahre nach dem Vorfall, im Frühling 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich alle drei beschuldigten Polizisten frei. Die behördliche Schutzpatronin der Polizeibeamten, namentlich die Staatsanwaltschaft Zürich, hat vor dem Urteil zwei Mal versucht, das Verfahren trotz klarer Beweislage einzustellen.
Viele mutmassliche Opfer von Polizeigewalt wagen den Schritt einer Strafanzeige gegen die involvierten Polizeibeamten nicht. Eine Strafanzeige kann für die Opfer ein gewisses Kostenrisiko bedeuten und sie laufen Gefahr, sich selbst einer Strafanzeige auszusetzen. Genau das ist im Fall vom schwarzhäutigen Wilson A. geschehen.
Die Polizei reagierte auf dem Niveau von Kleinkindern mit einer Gegenanzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Dies tat sie allerdings erst, nachdem Wilson A. Strafanzeige gegen die fehlbaren Polizeibeamten erwirkt hat. Laut humanrights.ch ist dieses Vorgehen seitens Polizeibehörden ein Muster und kein Einzelfall.
Pfefferspray, Schlagstock und rohe Körperkraft gegen Wilson A.
2016 sind es sieben Jahre, die Wilson darum gekämpft, dass eine Anklage wegen Gefährdung des Lebens zustande komme. Die Staatsanwältin hat einfache Körperverletzung daraus gemacht. Ein Delikt, das im Oktober 2016 verjährt ist.
Die beschuldigten Polizeibeamten, namentlich Nadine I., Stefan B. und Gruppenführer Gerhard Z blieben im November 2016 bei erneuter Befragung vor dem Zürcher Bezirksgericht bei ihrer ursprünglichen Aussage. Sie wollten nur eine Personenkontrolle durchführen und hätten Wilson A. weder gewürgt noch hart geschlagen. Die Polizisten gestanden lediglich ein, vom Pfefferspray, vom Schlagstock und von rohe Körperkraft Gebrauch gemacht zu haben.
Bevor die Personenkontrolle ausser Rand und Band geriet, wies Wilson A. die Polizeibeamten darauf hin, dass er herzkrank sei und einen integrierten Defibrillator trage. Später wurde durch ein ärztliches Gutachten bestätigt, dass Wilson A. folgende Verletzungen hatte: Ein gebrochener Lendenwirbel, Prellungen im Gesicht und am Hals, eine Zerrung am Oberschenkel und eine Meniskusverletzung.
Befangenheit der Justizbehörde
Die Institutionen schützen sich selbst. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Justiz decken fehlbare Polizeibeamte. Im November 2019 hätte vor dem übergeordneten Zürcher Bezirksgericht der Fall von Wilson A. neu aufgerollt werden sollen. Die Verhandlung wurde kurzfristig auf unbestimmt verschoben.
Grund für die Verschiebung ist ein Antrag auf Befangenheit des vorsitzenden Richter durch den Anwalt von Wilson A. Zuvor hat Wilson A.’s Anwalt die Berufung gegen zwei der beschuldigte Polizeibeamte zurückgezogen und beim verfahrensleitenden Vorsitzenden beantragt, diese als Zeugen zu vernehmen.
Dieser clevere Schachzug hätte zur Folge gehabt, dass die fehlbaren Polizeibeamten die Aussage nicht verweigern können und zur Wahrheit verpflichtet gewesen wären. Aber der vorsitzende Richter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, aufgrund der bisherigen Beweislage dränge sich eine solche Befragung nicht auf. Deshalb hat der Anwalt des Opfers Wilson A. den Ausstand des vorsitzenden Richters wegen Befangenheit Verletzung des Amtsgeheimnisses verlangt.
Der unglaubliche Fall von Wilson A. zeigt exemplarisch, wie institutioneller Rassismus dazu führt, das rassistische Polizeikontrollen und Übergriffe für die Täter ohne Konsequenzen bleiben.