• Di. Mrz 28th, 2023

Menschenrechte

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Die Schweiz nimmt es nicht immer so genau mit den Menschenrechten

Wegen Missachtung der Menschenrechte wurde die Schweiz vom Gerichtshof in Strassbourg schon 96 Mal verurteilt. Die «vorzeige-demokratische» Schweiz lässt sich nicht gerne vom Ausland kritisieren.

Das sind 96 Verurteilungen zu viel! Und es ist nicht so, dass der europäische Gerichtshof aus eigener Initiative tätig wurde. In den 96 Fällen haben Bürger aus der Schweiz beim Gerichtshof wegen Verletzungen der Konvention geklagt. Die Kläger nutzten den europäischen Gerichtshof als letzte Instanz, um der Gerechtigkeit Willen zu tun.

Die rechtsgelagerten politischen Parteien in der Schweiz betreiben in diesem Zusammenhang gerne Hetze Richtung Strassbourg, wir würden von fremden Richtern gesteuert. Die rechtlichen Grundlagen, auf welchen die Schweizer Urteile basieren, sind allerding nichts Fremdes. 1999 hat das Schweizer Stimmvolk die neue Bundesverfassung angenommen du der Grundrechtskatalog entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention war Teil davon.

Die Schweiz gehört erst seit 1974 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an

Zu Beginn ihrer Mitgliedschaft im Europarat durfte die Schweiz die Menschenrechtskonvention nicht einmal unterzeichnen. Es bestanden rechtliche Hindernisse. Im Vordergrund stand dabei das fehlende Frauenstimm- und -wahlrecht auf Bundesebene und in vielen Kantonen. Daneben spielten auch die in der Verfassung festgeschriebenen konfessionellen Ausnahmeartikel und die kantonalrechtlich geregelten Zwangsversorgungen von «Geistesgestörten und verwahrlosten Personen» eine wesentliche Rolle.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet Grundrechte

Die Konvention wurde am 4. November 1950 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt. Die EMRK hat einen Kontrollmechanismus eingerichtet, der es jeder Einzelperson erlaubt nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzugs, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde wegen Verletzung der Konvention und ihrer Protokolle einzureichen.

Bis zum 31.10.1998 wurden die Beschwerden durch die Europäische Kommission für Menschenrechte geprüft und danach unter Umständen durch den Gerichtshof. Die Schweizer Regierung ist vor dem Gerichtshof durch den Fachbereich internationaler Menschenrechtsschutz des Bundesamts für Justiz vertreten. Formulare für Beschwerden beim Gerichtshof sowie ein Informationsblatt können beim Bundesamt für Justiz oder beim Gerichtshof bezogen werden.

Die Menschenrechte – 30 einfache Artikel

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte besteht aus 30 Artikeln, beschlossen von den Vereinten Nationen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist ein dynamisches Dokument, welches den grösstmöglichen Schutz aller Menschen gewährleisten soll. Im Anschluss listet korsaren.ch die Artikel auf, am Schluss finden Sie einen Link mit Details zu den Artikeln als pdf.

  • Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Solidarität)
  • Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)
  • Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)
  • Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels)
  • Artikel 5 (Verbot der Folter)
  • Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson)
  • Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)
  • Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz)
  • Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung)
  • Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren)
  • Artikel 11 (Unschuldsvermutung)
  • Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen)
  • Artikel 13 (Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)
  • Artikel 14 (Asylrecht)
  • Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)
  • Artikel 16 (Eheschließung, Familie)
  • Artikel 17 (Recht auf Eigentum)
  • Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit)
  • Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)
  • Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
  • Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)
  • Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)
  • Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)
  • Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit)
  • Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
  • Artikel 26 (Recht auf Bildung)
  • Artikel 27 (Freiheit des Kulturlebens)
  • Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)
  • Artikel 29 (Grundpflichten)
  • Artikel 30 (Auslegungsregel)